§ 1 und § 2 der Satzung des DRK
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Sabine Fieseler
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Alamierung
Über die Polizeileitstelle110
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Vereinigung führt als Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Hofgeismar im Landesverband Hessen den Namen Deutsches Rotes Kreuz, Ortsvereinigung Calden. Sie hat ihren Sitz in Calden-Meimbressen. Sie ist ein nichteingetragener Verein.
(2) Ihre Kennzeichnung ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(3) Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet Großraum Calden.
(4) Die Satzung des DRK-Landesverbandes Hessen und die Satzung des DRK- Kreisverbandes Hofgeismar sind für die Ortsvereinigung und ihre Mitglieder verbindlich. So weit sie Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enthält, sind sie Bestandteile dieser Satzung.
(5) Die Ortsvereinigung vermittelt ihren Mitgliedern über den DRK Kreisverband Hofgeismar und den DRK Landesverband Hessen die Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz.
§ 2 - Grundsätze
(1) Die Ortsvereinigung erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität